Zurzeit sind folgende Fischarten in Vorarlberg geschont: Bachforelle, Bachschmerle, Bitterling, Gründling, Koppe, Moderlieschen, Regenbogenforelle, Schneider, Seeforelle, Seesaibling, Strömer.
Schonzeiten und Mindestmaße VorarlbergZur Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg benötigt man eine Erlaubnis (Lizenz) des Bewirtschafters des Fischereireviers. Gilt die Erlaubnis (Lizenz) länger als zwei Wochen, darf sie nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nachweisen.
Fischerausweise des Landes Vorarlberg werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Fischereiverband Vorarlberg ausgestellt. Die fachliche Eignung wird grundsätzlich durch eine Prüfung beim Fischereiverband Vorarlberg festgestellt. Für Personen unter 16 Jahren und Personen mit Behinderung gelten geringere Anforderungen. Der Fischerausweis für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird. Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller bereits eine gleichwertige Eignungsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat.
Gastfischerkarten wie in anderen Bundesländern, gibt es in diesem Sinne in Vorarlberg nicht, da man bis zu zwei Wochen lediglich eine Erlaubnis (Lizenz) des Bewirtschafters des Fischereireviers benötigt.
Kinder unter sieben Jahren dürfen in Vorarlberg nicht fischen. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre können einen Fischerausweis beantragen oder bis zu zwei Wochen mit einer Erlaubnis des Bewirtschafters des Fischereireviers fischen.
Unter Lizenz versteht man die Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Bewirtschafter) in einem bestimmten Revier zu fischen. Lizenzen gibt es je nach Gewässer in Form von Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Bitte beachten Sie neben den gesetzlichen Bestimmungen in Vorarlberg auch stets die Bestimmungen in Ihrer Lizenz. Abweichende Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße können vom jeweiligen Fischwasserbesitzer festgelegt werden.