Zurzeit sind folgende Fischarten in Oberösterreich geschont: Aalrutte, Bachforelle, Bachneunauge, Bachsaibling, Bitterling, Donaukaulbarsch, Frauennerfling, Goldsteinbeißer, Karausche, Kesslergründling, Moderlieschen, Nerfling, Perlfisch, Renke, Schlammpeitzger, Schneider, Schrätzer, Seeforelle, Seesaibling, Semling, Sichling, Steinbeißer, Steingreßling, Sterlet, Streber, Strömer, Ukrainisches Bachneunauge, Weißflossengründling, Zobel, Zope.
Schonzeiten und Mindestmaße OberösterreichZur Ausübung des Fischfangs in Oberösterreich benötigt man eine gültige Fischerkarte mit Lichtbild oder eine Fischergastkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und eine schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers. Statt einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte darf auch eine in einem anderen Bundesland oder (bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben) eine im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild mitgeführt werden. Falls diese Dokumente kein Lichtbild aufweisen, muss zusätzlich ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis mitgeführt werden. Inhaber einer Fischerkarte oder einer Fischergastkarte zu sein, berechtigt nicht, ohne Lizenz zu fischen!
Fischerkarten des Landes Oberösterreich werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband ausgestellt. Sie gelten auf unbeschränkte Dauer!
Voraussetzung für die Erlangung einer Fischerkarte ist: die Vollendung des 12. Lebensjahres, der Nachweis der fischereilichen Eignung und die Erklärung des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt.
Personen, die die erstmalige Ausstellung einer Fischerkarte beantragen, müssen die für die Ausübung des Fischfanges unerläßlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzen (fischereiliche Eignung).
Die fischereiliche Eignung ist durch die Vorlage einer vom Oö. Landesfischereiverband ausgestellten Bescheinigung über die Teilnahme an einer vom Oö. Landesfischereiverband durchzuführenden Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung nachzuweisen.
Die fischereiliche Eignung gilt ohne Unterweisung als nachgewiesen: durch den ordnungsgemäßen Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder im Fall der Gegenseitigkeit durch Nachweis der fischereilichen Eignung in einem anderen Bundesland, wenn dieser Nachweis in diesem Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfanges ist.
Fischergastkarten sind von der Behörde auf Antrag des Bewirtschafters auf seinen Namen lautend in der gewünschten Anzahl auszustellen. Der Bewirtschafter hat vor Aushändigung der Fischergastkarte an den Fischergast diese vollständig und in dauerhafter Schrift auszufüllen, der Fischergast hat sie vor Ausübung des Fischfanges zu unterfertigen. Fischergäste müssen mindestens 12 Jahre alt sein und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen. Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt drei Wochen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen in Oberösterreich unter Aufsicht einer volljährigen Aufsichtsperson, die eine gültige Fischerkarte und eine Lizenz hat, fischen. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Unter Lizenz versteht man die Erlaubnis des Fischereiberechtigten (Bewirtschafter) in einem bestimmten Revier zu fischen. Lizenzen gibt es je nach Gewässer in Form von Tageskarten, Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten. Bitte beachten Sie neben den gesetzlichen Bestimmungen in Oberösterreich auch stets die Bestimmungen in Ihrer Lizenz. Abweichende Bestimmungen, Schonzeiten und Brittelmaße können vom jeweiligen Fischwasserbesitzer festgelegt werden.